Auftraggeber-, Kosten- und Rechtsschutzinformation

Soweit im Text männliche Bezeichnungen verwandt worden sind, gelten diese wertneutral auch als weibliche Bezeichnungen.

 

Mandanten / Auftraggeber werden unaufgefordert über die wesentlichen Vorgänge in ihrer Sache informiert.

 

Hinsichtlich der, mit der Beauftragung des Rechtsanwaltes verbundenen Kosten wird ausführlich vor Mandatsübertragung / Beauftragung beraten. Das insoweit Wesentliche hier nochmals: 

Der Vergütungsanspruch des Anwaltes richtet sich ausschließlich gegen den Auftraggeber.

Für die Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt gilt das Rechts­an­walts­vergütungsgesetz (RVG). Danach richten sich die, in der Sache zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, §13 RVG. Gegenstandswert ist der Wert, um den sich die Sache für den Mandanten dreht. Diesen Wert bestimmt entweder der Auftrag des Mandanten oder das Gesetz mit pauschalierten Wertsätzen.

Ein in Geld bemessener Gegenstandswert (Gebührenstreitwert), nach dem sich die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richtet, ist in den §§ 39 bis 65 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.

Der Gebührenstreitwert ist vom Zuständigkeitsstreitwert und vom Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden.

Soweit ein bezifferbarer Geldbetrag gefordert wird, entspricht der Gebühren-streitwert dem Wert dieser geltend gemachten Forderung. Der Gebührenstreitwert und Zuständigkeitsstreitwert sind insoweit gleich (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG), soweit keine Sonderregelungen für den Gebührenstreitwert greifen. Sonderregelungen sind jedoch zahlreich vorhanden. So werden bei Klage und Widerklage für den Gebührenstreitwert beide Ansprüche zusammengerechnet, wenn nicht derselbe Gegenstand betroffen ist (§ 45 Absatz 1 Satz 1 GKG), der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich dagegen nur nach dem höchsten der beiden Ansprüche (§ 5 Zivilprozessordnung, ZPO).

Wenn um keinen bezifferbaren Geldbetrag gestritten wird, also in nicht-vermögens-rechtlichen Streitigkeiten, bestimmt das Gericht bzw. der Anwalt den Streitwert nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftragebers / Mandanten (§ 48 Absatz 2 GKG).

In einigen Fälle sind für den Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert), nach dem sich der Gebührenstreitwert bemisst, Sonderregelungen getroffen. Beispiele:

• Herausgabe einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks: 
  Verkehrswert der Sache (§ 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO)

• Kündigung oder Räumung von Miet- oder Pachtverhältnissen:

  Jahresmietzins (§ 41 Absätze 1 und 2 GKG).

• Mieterhöhung für Wohnraum:

  Jahresbetrag der geforderten Erhöhung (§ 41 Absatz 5 GKG) 

• Kündigung eines Arbeitsverhältnisses:

  Vierteljährliches Arbeitsentgelt (§ 42 Absätze 3 bis 5 GKG)

• Unterhaltsforderung:

  Jahresbetrag des geforderten monatlichen Unterhalts, soweit nicht Unterhalts-

  zahlungen für weniger als ein Jahr begehrt (§ 42 Absatz 1 GKG) 

• Ehescheidung an sich:

  Dreifache durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Eheleute in den letzten

  drei Monaten, mindestens aber 2.000 Euro (§ 48 Absatz 3 GKG)

Im Verwaltungs- und Finanz- und Sozialgerichtsprozess bestimmt sich der Streitwert eines Verfahrens nach § 52 GKG, soweit in den darauf folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist. Danach ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an der Bedeutung des Streits für den Kläger orientiert. Lässt sich die Bedeutung für den Kläger / Auftraggeber nicht hinreichend ermitteln, gilt ein Auffang-streitwert von 5.000 Euro (§ 52 Absatz 2 GKG).

Sind der Streitwert für die Zuständigkeit des Prozessgerichts (Zuständigkeitsstreitwert) oder der Streitwert für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Gericht festgesetzt (Kostenfestsetzungsverfahren), so ist dieser festgesetzte Streitwert auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend (§ 62 GKG).

Das Anwaltshonorar und die Gerichtskosten werden weiter anhand einer Tabelle berechnet, die jedem Streitwertbereich eine feste Gebühr oder einen Gebührenrahmen zuordnet.

 

Rechtsschutzversicherung:

Im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung und deren Einstandspflicht hat der Mandant zwar einen Freistellungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch gegen seine Versicherung.

Rechtsanwältin Glas ist dennoch nicht gewillt, sich neben dem eigentlichen Mandant auch noch zusätzlich mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu beschäftigen.

Der Rechtsanwalt hat nämlich keinen Vertrag mit der Rechtschutzversicherung und der Vertrag zwischen Mandant und Rechtsschutzversicherer ist kein Vertrag zugunsten des Anwaltes.

Und: selbst bei Vorlage einer Deckungszusage hat der Rechtsanwalt keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer des Mandanten, kann daher seine Rechnung nicht an diesen stellen.

Auch gibt es keinen allgemeinen Rechtsschutz und keinen „Vollrechtsschutz“ und es können nur einzelne Tätigkeiten oder besondere Rechtsgebiete versichert werden.

Des weiteren wird Versicherungsschutz in bestimmten Angelegenheiten allenfalls für die gerichtliche, nicht aber für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes gewährt.

Darüber hinaus sind nicht versicherbar:

• die Kosten für die Verteidigung vorsätzlich begangener Straftaten,

• die Kosten für die Nebenklage oder Privatklage in Strafsachen,

• die Kosten für die Abwehr gesetzlicher Schadenersatzansprüche                 und

• die Kosten für die Vertretung in Familiensachen und Nachlasssachen;

       in Familien- oder Nachlasssachen oder im Erbrecht kann allenfalls eine Beratung
         versichert sein.

Beratungsrechtsschutz besteht nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Eine vorsorgliche Beratung ist nicht versichert.

Auch entfällt der Beratungsrechtsschutz rückwirkend und ersatzlos, wenn der Rechtsanwalt nach der Beratung in derselben Angelegenheit weiter tätig ist.      

 

Der Mandant ist auch beim Bestehen einer Rechtsschutzversicherung alleiniger Vertragspartner des Anwaltes. Der Mandant / Auftraggeber allein ist daher zur Zahlung an den Anwalt verpflichtet, getreu dem Motto:  

 

„wer bestellt, bezahlt“.

 

Deshalb richtet sich die Rechnung für die anwaltliche Tätigkeit inklusive Gebühren, Auslagen und Steuer ausschließlich an den Mandanten und ist von diesem an den Rechtsanwalt zu zahlen.